Artikel 1 – Definitionen

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen („nachfolgend bezeichnet als „Bedingungen“) bezeichnet der Begriff:

a.        Verkäuferin: die Rema Holland B.V. (Handelsregisternummer: 14625774) und/oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft und/oder jede natürliche oder juristische Person, die im Namen der Rema Holland B.V. handelt;

b.       Käuferin: die (juristische) Person, deren Vertreter, Rechtsnachfolger, Erben oder Bevollmächtigte, mit der/denen die Verkäuferin einen Kaufvertrag geschlossen hat oder möglicherweise schließen wird;

c.        Vertrag: jeder zwischen der Verkäuferin und der Käuferin geschlossene Kauf-, Kommissions- und verwandte Vertrag.

 

Artikel 2 – Anwendungsbereich

1.             Die Bedingungen finden Anwendung auf jede Anfrage, jede Bestellung, jeden Kaufauftrag, jede Auftragsbestätigung, jede Offerte und jedes Angebot der Verkäuferin sowie auf jeden Vertrag, unter Ausschluss anderer Bedingungen der Verkäuferin, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.             Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen der Käuferin wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.             Abweichungen von den Bedingungen sowie Ergänzungen zu den Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich festgehalten und durch die Käuferin sowie die Verkäuferin unterzeichnet werden.

4.             Abweichungen von den Bedingungen sowie Ergänzungen zu den Bedingungen sind für jeden einzelnen Vertrag erneut mit der Verkäuferin auf die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Weise zu vereinbaren.

5.             Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung in den Bedingungen lässt die übrigen Bestimmungen in den Bedingungen unberührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine nicht nichtige oder anfechtbare Bestimmung ersetzt, die so weit wie möglich dem Zweck und der wirtschaftlichen Auswirkung der betroffenen Bestimmung in den Bedingungen entspricht.

 

Artikel 3 – Angebot und Annahme

1.             Jedes Angebot der Verkäuferin, darin in diesem Zusammenhang inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – Preislisten und Broschüren, ist ganz und gar unverbindlicher Natur und gilt nur, solange der Vorrat reicht.

2.             Preislisten, Broschüren und andere durch die Verkäuferin in einer Offerte oder einem Angebot übermittelte Informationen wurden so präzise wie möglich beschrieben, binden die Verkäuferin jedoch nicht. Der Verkäuferin hat das Recht, Druck- und Schreibfehler sowie andere Fehler in Mitteilungen zu korrigieren.

3.             Die Verkäuferin hat das Recht, jedes von ihr unterbreitete Angebot unverzüglich zu widerrufen, auch nachdem die Käuferin dieses angenommen hat.

4.             Die Verkäuferin kann nicht an ihre Offerte oder ihr Angebot gebunden werden, wenn die Käuferin erkennt oder vernünftigerweise hätte erkennen müssen, dass die Offerte oder das Angebot oder aber ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Tippfehler enthält.

5.             Wenn die Annahme durch die Käuferin – wenn auch nur in untergeordneten Punkten – vom Angebot der Verkäuferin abweicht, ist die Verkäuferin daran nicht gebunden.

6.             Der Vertrag wird erst nach Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin an die Käuferin oder durch die faktische Lieferung durch die Verkäuferin geschlossen.

 

Artikel 4 – Ausführung des Vertrags

1.             Die Käuferin übermittelt der Verkäuferin rechtzeitig alle für die Ausführung des Vertrags notwendigen Daten.

2.             Hat die Käuferin die für die Ausführung des Vertrags notwendigen Daten nicht rechtzeitig an die Verkäuferin übermittelt, hat die Verkäuferin das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Käuferin die Daten doch noch an die Verkäuferin übermittelt.

3.             Die Schäden und Kosten, die der Verkäuferin aufgrund eines Verhaltens der Käuferin, das gegen Absatz 1 dieses Artikels verstößt, entstehen, trägt die Käuferin.

4.             Die Verkäuferin haftet für keinerlei Schäden, die aus dem Umstand resultieren, dass die Käuferin falsche und/oder unvollständige Daten übermittelt hat. 

Artikel 5 – Preise

1.             Die in einer Offerte, einer Auftragsbestätigung oder einem Angebot der Verkäuferin angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, exklusive MwSt., Verbrauchssteuern, Zollgebühren und anderer staatlicher Abgaben sowie etwaiger im Rahmen des Vertrags aufzuwendender Kosten, darin inbegriffen Reise-, Versand-, Versicherungs- und Verwaltungskosten.

2.             Die Verkäuferin hat das Recht, die vereinbarten Preise nach Vertragsabschluss zu erhöhen, auch wenn die Preiserhöhung vorhersehbar war oder wenn Käuferin und Verkäuferin einen festen Verkaufspreis vereinbart haben, ohne dass der Käuferin berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen. Dies gilt auch, wenn die Preiserhöhung auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen ist.

3.             Die Verkäuferin hat das Recht, eine Kostpreissteigerung an die Käuferin weiterzureichen, wenn die Kostpreissteigerung aus einer Befugnis oder Verpflichtung der Verkäuferin aufgrund des geltenden Rechts resultiert oder wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots oder des Abschlusses des Vertrags und dem Zeitpunkt der Ausführung des Vertrags (preisliche) Veränderungen eingetreten sind, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – solche in Bezug auf Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe, Halberzeugnisse und Verpackungsmaterialien, oder im Falle eines anderen unvorhergesehenen Umstandes, der eine Kostpreissteigerung zur Folge hat.

Artikel 6 – Lieferung

1.             Die Lieferung durch die Verkäuferin erfolgt „Ex Works“ ab Ladestelle der Verkäuferin. „Ex Works“ bezieht sich dabei auf die entsprechende Lieferung gemäß den Incoterms 2020.

2.             Wenn vereinbart wurde, dass die Verkäuferin die Güter transportieren lässt, erfolgt die Lieferung durch die Verkäuferin „FCA“ ab Ladestelle der Verkäuferin. „FCA“ bezieht sich dabei auf die entsprechende Lieferung gemäß den Incoterms 2020. Der Abschluss und die Ausführung des (der) durch die Verkäuferin zu schließenden Transportvertrags (Transportverträge) erfolgen somit auf Rechnung und Gefahr der Käuferin.

3.             Die Käuferin ist verpflichtet, die Güter abzunehmen, sobald die Verkäuferin die Güter liefert oder jedenfalls der Käuferin zur Verfügung stellt.

4.             Die Käuferin gerät ohne Inverzugsetzung in Verzug, wenn sie die Güter (einen Teil davon) nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig abnimmt. Alle Schäden und Kosten infolge der nicht rechtzeitigen Abnahme (eines Teils) der Güter trägt die Käuferin.

5.             Wenn die Käuferin die Güter (einen Teil davon) nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig abnimmt oder es unterlässt, die zur Ausführung des Vertrags notwendigen Daten oder Anweisungen zu übermitteln, hat die Verkäuferin das Recht, die Güter auf Rechnung und Gefahr der Käuferin zu transportieren (transportieren zu lassen) und bei der Verkäuferin und/oder einem Dritten zu lagern (lagern zu lassen).

6.             Wenn die Verkäuferin eine Lieferfrist angegeben hat, ist diese Frist lediglich indikativer Natur. Aus diesem Grund ist eine angegebene Lieferfrist in keinem Fall eine äußerste Frist.

7.             Die Überschreitung der durch die Verkäuferin angegebenen Lieferfrist berechtigt die Käuferin nicht zur Auflösung des Vertrags.

8.             Die Verkäuferin haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist.

 

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt

1.             Alle durch die Verkäuferin an die Käuferin gelieferten Güter verbleiben im Eigentum der Verkäuferin, bis die Käuferin alle Forderungen der Verkäuferin gegen die Käuferin aus allen zwischen der Käuferin und der Verkäuferin geschlossenen Verträgen einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten beglichen hat.

2.             Die Käuferin ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.

3.             Für den Fall, dass Dritte Güter, die die Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt an die Käuferin geliefert hat, beschlagnahmen oder aber Rechte daran bestellen wollen oder geltend machen, ist die Käuferin verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

4.             Die Käuferin verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter gegen Diebstahl, Brand, Explosionsschäden sowie Wasserschäden zu versichern und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Die Käuferin ist verpflichtet, der Verkäuferin auf erste Anforderung der Verkäuferin eine Kopie des Versicherungsscheins (der Versicherungsscheine) und einen Nachweis über die Zahlung des Versicherungsbeitrags vorzulegen. Die Käuferin ist verpflichtet, all ihre Ansprüche gegen den (die) Versicherer in Bezug auf die von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zur erhöhten Absicherung der Begleichung aller Forderungen, die die Verkäuferin gegen die Käuferin besitzt, auf erste Anforderung an die Verkäuferin gemäß Art. 3:239 BW[1] zu verpfänden.

5.             Die Käuferin ist nicht befugt, durch die Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Güter zu verkaufen und/oder als Zahlungsmittel einzusetzen.

6.             Für den Fall, dass die Verkäuferin ihre in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Käuferin der Verkäuferin sowie von der Verkäuferin zu benennenden Dritten bereits jetzt die bedingungslose Befugnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die Eigentümer der Verkäuferin befinden, und diese Güter zurückzufordern und mitzunehmen. Die Käuferin ist verpflichtet, dabei jegliche Unterstützung zu leisten.

Artikel 8 – Bezahlung

1.              Die Käuferin ist verpflichtet, auf erste Anforderung der Verkäuferin eine Sicherheit für den Betrag, den die Käuferin der Verkäuferin aufgrund des Vertrages schuldet, zu leisten. Kommt die Käuferin einer Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Verkäuferin befugt, ihre Verpflichtungen auszusetzen, ohne verpflichtet zu sein, der Käuferin die daraus resultierenden Schäden und/oder Kosten zu ersetzen.

2.              Die Käuferin ist verpflichtet, der Verkäuferin die infolge eines Handels oder Unterlassens der Käuferin unter Verstoß gegen Absatz 1 entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen.

3.              Wenn nicht anders vereinbart, hat die Käuferin den geschuldeten Betrag bei Lieferung der Güter in bar zu zahlen.

4.              Wenn die Verkäuferin die Käuferin um Überweisung des geschuldeten Betrags bittet, hat die Überweisung innerhalb der von der Verkäuferin vorgegebenen Frist zu erfolgen. Wenn keine Zahlungsfrist vorgegeben wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von der Verkäuferin anzugebendes Bankkonto.

5.              Jede Bezahlung der Käuferin erfolgt zuerst auf die fälligen Zinsen, anschließend auf die (Inkasso-)Kosten, wiederum anschließend auf die älteste offene Forderung der Verkäuferin gegen die Käuferin; dies gilt auch dann, wenn die Käuferin kundtut, dass sich die Zahlung auf eine andere Forderung bezieht.

6.              Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der geltenden Zahlungsfrist erfolgt ist, gerät die Käuferin, ohne dass diese in Verzug zu setzen ist, in Verzug und schuldet die Käuferin ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der vollständigen Zahlung auf den offenen Betrag neben den gesetzlichen Handelszinsen auch Zinsen in Höhe von 1% pro Monat; dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin die Zahlung gestundet hat. Daneben und darüber hinaus verwirkt die Käuferin eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ausstehenden Betrags, mindestens jedoch in Höhe von € 150,00.

7.              Alle Kosten, die die Verkäuferin zur Eintreibung der offenen Forderung aufwendet, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – gerichtliche und außergerichtliche Kosten, trägt die Käuferin. 

8.              Die Käuferin ist in keinem Fall befugt, Forderungen, die sie gegen die Verkäuferin besitzt oder behauptet zu besitzen, mit Forderungen der Verkäuferin gegen die Käuferin zu verrechnen. Die Käuferin ist ebenso wenig befugt, Zahlungen aufgrund von Forderungen, die die Käuferin gegen die Verkäuferin besitzt oder behauptet zu besitzen, auszusetzen.

Artikel 9 – Rüge

 Die Käuferin ist verpflichtet, bei der Lieferung zu kontrollieren, ob die Güter dem Vertrag entsprechen.

1.             Beanstandungen der Käuferin in Bezug auf durch die Verkäuferin gelieferte Güter sind der Verkäuferin innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich zu melden; unterlässt sie dies, verfällt jeder Anspruch auf Ausbesserung, Austausch und/oder Schadenersatz. Beanstandungen müssen eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit die Verkäuferin in der Lage ist, auf die Beanstandungen zu reagieren. Die Käuferin muss der Verkäuferin die Gelegenheit bieten, den von der Käuferin festgestellten Mangel zu untersuchen (untersuchen zu lassen).

2.             Wenn die Verkäuferin die Beanstandung der Käuferin für begründet erachtet, ist die Verkäuferin ausschließlich zur kostenlosen Ausbesserung oder zum kostenlosen Austausch der mangelhaften (Komponenten der) Güter verpflichtet, ohne dass die Käuferin irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz besitzt. Alle durch die Verkäuferin ausgetauschten (Komponenten von) Güter(n) gelangen ins Eigentum der Verkäuferin.

3.             Die Meldung einer Beanstandung entbindet die Käuferin nicht von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – ihre Zahlungsverpflichtung. Die Käuferin ist nicht befugt, ihre Verpflichtungen (teilweise) auszusetzen, und bleibt zur Abnahme und Bezahlung gelieferter und bereits bestellter Güter verpflichtet.

 

Artikel 10 – Occasion-Güter

1.             Occasion-Güter sind Güter, die als Präsentations- oder Ausstellungsmodell gedient haben oder anderweitig gebraucht worden sind.

2.             Die Verkäuferin kann in keinerlei Weise für durch den Gebrauch von Occasion-Gütern bedingte oder infolge dieses Gebrauchs entstandene Schäden ebenso wenig wie für Mängel an Occasion-Gütern haftbar gemacht werden.

Artikel 11 – Stornierung

1.             Wenn die Käuferin, aus welchem Grund auch immer, den Vertrag storniert, schuldet die Käuferin der Verkäuferin Schadenersatz in Höhe von 20% des Rechnungsbetrags; dies lässt den Anspruch der Verkäuferin gegen die Käuferin auf vollumfänglichen Schadenersatz, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – Schadenersatz für entgangenen Gewinn, der auf mindestens 15% des Rechnungsbetrags festgelegt wird, unberührt.

2.             Die Verkäuferin schickt der Käuferin eine Rechnung über den Schadenersatzbetrag, den die Käuferin gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu zahlen hat. Die Käuferin hat diese Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen.

 

Artikel 12 - Höhere Gewalt

1.             Die Verkäuferin ist nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verpflichtet, wenn sie daran infolge eines vorhergesehenen oder unvorhergesehenen ihrer Kontrolle entzogenen Umstandes und/oder infolge eines Umstandes, dessen Folgen sie vernünftigerweise nicht verhindern konnte, darin inbegriffen Streiks und Störungen im Betrieb der Verkäuferin, oder infolge eines Umstandes, für den sie keine Schuld trägt oder der ihr weder kraft Gesetzes noch kraft eines Rechtsgeschäfts noch kraft der herrschenden Verkehrsauffassung zuzurechnen ist, gehindert ist.

2.             Die Verkäuferin hat das Recht, ihre gesamten Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.

3.             Wenn die Verkäuferin ihre Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, hat die Verkäuferin das Recht, über den bereits erfüllten Teil beziehungsweise über den Teil, der während der Dauer der höheren Gewalt erfüllt werden kann, eine separate Rechnung an die Käuferin zu schicken. Die Käuferin ist verpflichtet, diese Rechnung der Verkäuferin so zu bezahlen, als handelte es sich um einen separaten Vertrag.

4.             In einem Fall von höherer Gewalt, wie in diesem Artikel beschrieben, hat die Käuferin keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Schadenersatz), auch nicht, wenn die Verkäuferin infolge der höheren Gewalt einen Vorteil haben könnte. Die Käuferin ist auch nicht berechtigt, den Vertrag im Falle höherer Gewalt aufzulösen oder anderweitig zu kündigen.

5.             Als höhere Gewalt gelten auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich, die folgenden Umstände Personalmangel, Streiks, Krankheit des Personals, Epidemien/Pandemien und alle Maßnahmen, die dadurch oder dadurch von (ausländischen) lokalen, regionalen und nationalen Regierungen ergriffen werden, Invasion, Terroranschlag oder Androhung eines Terroranschlags, Krieg (ob erklärt oder nicht) oder Androhung oder Vorbereitung eines Krieges, Brand, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Epidemie oder andere Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Transportprobleme, verspätete Lieferung oder Untauglichkeit der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Güter, Liquiditäts- oder Solvenzprobleme oder Unzulänglichkeiten die vom Verkäuferin eingeschalteten Dritten.

Artikel 13 -  Die Sanktionen und Exportkontrollpflichten des Käufers

1.             Die Käuferin erklärt:

a.     Er wird sicherstellen, dass er den relevanten Verpflichtungen in Bezug auf Einfuhr- und/oder Ausklarierungsverpflichtungen oder andere Zollverfahren für die zu erwerbenden Waren nachkommt;

b.    Er war bisher keine sanktionierte Partei und wird während der Vertragserfüllung keine Aktivitäten unternehmen, die einen Verstoß gegen die Exportkontrollvorschriften oder Sanktionsgesetze darstellen könnten;

       c.  Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäuferin wird er in Bezug auf die Produkte keine direkten oder indirekten Handels-, Transaktions- oder Geschäftsaktivitäten durchführen, die sich auf Folgendes beziehen: (i) Zwecke im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder explosiven Vorrichtungen oder Raketen, die in der Lage sind, solche Waffen oder Vorrichtungen zu transportieren; (ii) militärische Verwendung oder Endbenutzer, für die solche Produkte für den Einsatz in einem Land vorgesehen sind, das einem Waffenembargo unterliegt; oder (iii) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organe, mit denen der Handel aufgrund von Sanktionen oder einer Regelung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer geltender Gesetze verboten ist.

Artikel 14 – Auflösung

1.             Es steht der Verkäuferin frei, den Vertrag ohne Inverzugsetzung vollständig oder teilweise aufzulösen, jedenfalls aber den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden oder die (weitere) Ausführung des Vertrags auszusetzen, ohne in irgendeiner Hinsicht schadenersatzpflichtig zu sein, wenn:

a.              die Käuferin irgendeine Verpflichtung aus oder in Verbindung mit dem Vertrag und/oder den Bedingungen nicht, nicht pflichtgemäß, nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder anderweitig nicht rechtzeitig erfüllt;

b.             die Verkäuferin nach Abschluss des Vertrags Kenntnis von Tatsachen und/oder Umständen erlangt, die die Befürchtung der Verkäuferin rechtfertigen, dass die Käuferin ihre Verpflichtungen nicht, nicht pflichtgemäß und/oder nicht innerhalb der vereinbarten oder vorgegebenen Frist erfüllen wird;

c.              die Käuferin die freie Verfügungsgewalt über ihr Vermögen verliert;

d.             die Käuferin ihre Rechtspersönlichkeit verliert, aufgelöst, faktisch liquidiert wird oder verstirbt;

e.              die Käuferin für insolvent erklärt wird oder dieser ein gesetzlicher Zahlungsaufschub gewährt wird oder entsprechende Vorbereitungen getroffen wurden;

f.               Vermögensbestandteile beschlagnahmt werden, diese Beschlagnahme die Kontinuität des Geschäftsbetriebs der Käuferin und/oder die pflichtgemäße Erfüllung des Vertrags durch die Käuferin bedroht und diese Beschlagnahme nicht innerhalb von dreißig Tagen aufgehoben wird.

2.              Wenn die Verkäuferin den Vertrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels auflöst oder aussetzt, ist die Käuferin verpflichtet, alle der Verkäuferin dadurch entstandenen und/oder entstehenden Schäden zu ersetzen, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – entgangene Gewinne, erlittene Verluste, Produktschäden, Zinsen und Kosten, Transportkosten, Provision, gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie alle weiteren unmittelbar oder mittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten.

3.              Im Falle einer der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Situationen werden alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen die Käuferin möglicherweise besitzt, sofort fällig.

 

Artikel 15 – Schadloshaltung

1.             Die Käuferin hält die Verkäuferin schadlos in Bezug auf alle Forderungen Dritter, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Umstand resultieren, dass die Käuferin irgendeine Verpflichtung aus oder in Verbindung mit dem Vertrag nicht, nicht pflichtgemäß und/oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

Artikel 16 – Versicherung

1.             Die Käuferin verpflichtet sich, eine Versicherung abzuschließen, die eine mögliche Haftung aufgrund des Vertrags abdeckt, und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

2.             Die Käuferin ist verpflichtet, auf erste Anforderung der Verkäuferin eine Kopie des zur Versicherung im Sinne von Absatz 1 gehörenden Versicherungsscheins ebenso wie einen Nachweis über die Bezahlung des Versicherungsbeitrags vorzulegen.

Artikel 17 – Haftungsausschluss

1.             Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die der Käuferin und/oder einem Dritten infolge der Nutzung von durch die Verkäuferin gelieferten Gütern entstehen. Die Käuferin wird die Verkäuferin diesbezüglich schadlos halten.

2.             Wenn in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt wird, dass die Verkäuferin entgegen Absatz 1 dieses Artikels für Schäden im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels haftet, ist diese Haftung jederzeit auf den diesbezüglich durch den (die) Versicherer der Verkäuferin nach Abzug der Selbstbeteiligung auszuzahlenden Betrag beschränkt.

Artikel 18 – Rechte an geistigem Eigentum

1.        Alle Rechte an geistigem Eigentum – darin in jeden Fall inbegriffen Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Rechte an Handelsnamen, (nicht eingetragene) Geschmacksmusterrechte und Know-how – die an den an die Käuferin gelieferten Produkten und/oder an den für die Käuferin erbrachten Dienstleistungen bestehen oder daraus resultieren, verbleiben jederzeit bei der Verkäuferin und gehen nicht durch den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag auf die Käuferin über; dies gilt auch dann, wenn die Sachen oder Dienstleistungen speziell für die Käuferin entworfen, entwickelt oder zusammengestellt wurden, es sei denn, die Käuferin und Verkäuferin haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.             Die Lieferung eines Produkts und/oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Verkäuferin kann ohne die darauf gerichtete ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht als ausdrückliche oder konkludente Lizenz zur Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Freigabe der im vorstehenden Absatz genannten Rechte an geistigem Eigentum an Dritte ausgelegt werden.

3.      Die Käuferin hat die Verkäuferin unverzüglich zu warnen, wenn Dritte die Rechte der Verkäuferin an geistigem Eigentum im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels verletzen oder             wenn Dritte der Auffassung sein sollten, dass die Sachen und/oder Dienstleistungen der Verkäuferin die eigenen Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Im letztgenannten             Fall ist die Verkäuferin lediglich verpflichtet, die rechtsverletzenden Sachen nach eigener Wahl auszutauschen oder zu verändern oder aber den Vertrag mit der Käuferin zu               beenden oder aufzulösen, ohne dass ihr irgendeine weitere Schadenersatzverpflichtung obliegt.

4.         Die Käuferin hat die Verkäuferin in Bezug auf jegliche Forderung aufgrund der Verletzung irgendeines Rechts Dritter an geistigem Eigentum schadlos zu halten und die     Verkäuferin in einem solchen Fall vollumfänglich hinsichtlich der Folgen einer solchen angeblichen Verletzung zu entschädigen und schadlos zu halten.

5.      Sollte die Verkäuferin feststellen, dass die K&auml

Artikel 19 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.             Auf die Bedingungen und/oder den Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.             Alle Streitigkeiten zwischen die Verkäuferin und die Käuferin, die sich aus diesen Bedingungen und/oder dem Vertrag ergeben oder anderweitig damit zusammenhängen, werden unter Ausschluss anderer Gerichte dem Gericht in den Niederlanden, Bezirk Limburg, vorgelegt.

 

Artikel 20 – Sonstiges

1.             Die Bedingungen liegen bei der Handelskammer in Woerden zur Einsichtnahme aus.

2.             Bei einem Widerspruch zwischen der niederländischen und der deutschen Fassung der Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.